14.12.2017

WIE KANN ICH FESTSTELLEN, OB ICH EINEN DATENSCHUTZEXPERTEN BENÖTIGE?

 

Die DSGVO legt fest, dass ein Datenschutzexperte notwendig ist, wenn:

  • eine öffentliche Institution oder Behörde die Datenverarbeitung vornimmt;
  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Datenverarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen;
  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 liegt. Das gilt nicht für die im Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Ausnahmen.